Allgemeine Geschäftsbedingungen / Nikolaus Mertzlufft Fensterbau GmbH

1. Allgemein
Für unsere Leistungen gelten in erster Linie die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen, ergänzend die VOB DIN 1961, Teil B und C bei der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Es gilt deutsches Recht. Einschaltung von Nachunternehmern bleibt vorbehalten.

2. Preise
Alle Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages. Preise für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, unterliegen keinen Änderungen. In allen übrigen Fällen behalten wir uns Preisberichtigungen infolge etwaiger Lohn- oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungsstellung vor, sofern keine diesbezüglichen Sondervereinbarungen bestehen. Die Preise verstehen sich laut VOB vorgesehen für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und auf der Baustelle. Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 1 - 16.

3. Lieferfristen
Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Von uns angegebene Lieferfristen werden nach Klärung der technischen Details, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eintreffens gewünschter Zulieferungen eingehalten. Unvorhergesehene Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt, Streiks bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Feuer- und Wasserschäden berechtigen uns, zu späteren Terminen zu leisten, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

4. Versand
Versand und Lieferung unserer Erzeugnisse und im Übrigen sämtlicher Materialien erfolgt frei Baustelle, wenn nicht anders vereinbart. Die Zufahrt zur Baustelle muss für LKW befahrbar sein. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unsere Leistung gilt 7 Tage nach Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen als erfüllt. Wir verpflichten uns, in der Versandbereitschaftsanzeige den Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unsere Leistung als abgenommen gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige unsere Leistung abruft. Außerdem haftet der Besteller für alle entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, auch an der Baustelle.

5. Verpackung
Verpackung wird, wenn notwendig, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

6. Zahlungen
Bezahlung der Rechnungsbeträge rein netto. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten: a) Abschlagszahlungen nach Anforderung in Höhe von 90% der jeweils erbrachten Leistungen Wenn nicht anders vereinbart, gelten bei
Bauleistungen und Stundenlohnarbeiten die Bestimmungen nach VOB DIN 1961
Warenlieferungen - 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Forderungen sind ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller (bei Schecks und Wechseln bis zur vollständigen Einlösung) verbleibt uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller tritt kein Eigentumserwerb nach § 950 BGB ein. Die neue Sache bleibt unser Eigentum und dient der Sicherung unserer Ansprüche. Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir aufgrund der Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB Miteigentum an der neuen Sache. Dem Besteller ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände untersagt. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich vom Zugriff dritter Personen Kenntnis zu geben. Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers erlaubt. Der Besteller tritt hiermit bereits die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten zur Sicherheit bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche an uns ab. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, sind wir zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Besteller räumt uns das Recht ein, eine Vormerkung nach § 648 BGB eintragen zu lassen, falls er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt. Soweit gelieferte Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, haben wir das Recht, diese bei Verzug des Bestellers zur Sicherung unserer Ansprüche wegzunehmen. Die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

9. Abnahme

  • a) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen.
  • b) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (Glastausch).
  • c) Eine förmliche Abnahme hat nur dann stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
  • d) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  • e) Wird eine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • f) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftrageber spätestens zu den unter Punkt 9a und 9d genannten Zeitraum geltend zu machen.
  • g) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

10. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche müssen durch schriftliche Erklärung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels, geltend gemacht werden. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Besteller Nachbesserung verlangen. Hierzu muss er uns eine angemessene Frist, mindestens jedoch 6 Wochen einräumen. Führt die Nachbesserung nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, muss der Besteller erneut Nachbesserung verlangen und eine weitere Frist von mindestens 6 Wochen gewähren. Ist auch die Nachbesserung erfolglos verlaufen, kann der Besteller Ersatzlieferung fordern binnen einer weiteren Frist von mindestens 4 Wochen. Wird die Ersatzlieferung nicht ausgeführt, darf der Besteller mindern. Durch Gewährleistungsarbeiten werden die vertraglich vereinbarten nachstehenden Gewährleistungsfristen nicht verlängert. Jede Gewährleistung unsererseits erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von fremder Seite verändert worden ist oder wenn unsere Gebrauchs-information und -hinweise für Bauelemente nicht befolgt wurden. Schäden und Mängel, die durch Überbeanspruchung oder ungenügenden Schutz unserer Arbeiten eintreten, gehen nicht zu unseren Lasten. Für Schäden an den Aluminium- bzw. Beschlagsteilen oder Rahmen- bzw. an den Werkstückoberflächen durch Kalk, Zement, Mörtel, ätzenden Reinigungsmitteln oder dergleichen und durch unsachgemäßes Reinigen der Gläser kann keine Haftung übernommen werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt im Einzelnen:

  • a) Für Tischlerarbeiten: 2 Jahre
  • b) Für Anstriche (dunkle und offenporige Anstriche, jedoch nur mit Wartungsvertrag): 2 Jahre
  • c) Für Beschläge: 2 Jahre
  • d) Für verzinkte, eloxierte und lackierte Bauteile: 2 Jahre
  • e) Für Motorantriebe nach VDE-Vorschriften (ab dem Liefertag gerechnet): 6 Monate.
    Die Verjährung für Mängelansprüche allgemein beträgt gemäß VOB/B §13, 4 Jahre.
  • f) Für Bau-, Dick-, und Spiegelglas: 2 Jahre
  • g) Für Isolierglas: 5 Jahre auf Funktion und Durchsicht. Die Gefahr des Glasbruches ohne Fremdeinwirkung (VOB § 12/6) nach Montage und Abnahme sowie Teilabnahme nach Beendung der Montagearbeit liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Ihm obliegt es, diese Gefahr durch einen Versicherer abzudecken.

Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichte, Farbtönen sowie Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
  • unauffällige optische Erscheinungen
  • farbige Spiegelungen (Interferenzen)
  • optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
  • Verzerrung des äußeren Spiegelbilds ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern
  • Aufhängungspunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern
Es gelten die "Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas" vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerk für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar und vom Technischen Ausschuss des Bundesverband Flachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V. Troisdorf.
Schweiß- und Schleifarbeiten im Fensterbereich erfordern einen wirksamen Schutz der Glasoberfläche gegen Schweißperlen, Funkenflug u. ä., da sonst Oberflächenbeschädigungen am Mehrscheiben-Isolierglas auftreten, die nicht reparabel sind. Der Besteller wird auf die "Gebrauchsinformation für Fenster" des Dachverbandes Glas Fenster Fassade Baden Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Besteller auf Wunsch auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Besteller wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltene Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z. B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach entsprechend anzuwendender Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
Für Klappläden gilt:
Holzklappläden in streichfähiger Ausführung werden aus normalem gesundem Kiefernholz hergestellt. Gesund und eingesetzte Äste, anderen Holzarten bei den Lamellen, sowie natürliche Verfärbungen sind zulässig. Bei lasierfähigen Läden ist das Holz blank, jedoch mit wenigen gesunden und eingesetzten Ästen. Kleine Verfärbungen sind zulässig. Bei astreinen Läden ist das Holz blank, jedoch sind kleine Verwachsungen und an der Nachtseite Äste max. Durchmesser 25 mm zulässig. Bei Rissbildungen im Holz, Verziehen der Fensterläden sowie Harzaustritt entfällt die Gewährleistung, da wir hierauf keinen Einfluss haben. Die bei Merantiholz evtl. vorkommenden Wurmlöcher sind auf ein "Frischholzinsekt" zurückzuführen. Dieser Wurmbefall stirbt bei trockenem Holz ab und hat auf den technischen Wert und die Festigkeit der Läden keinen Einfluss.
Auszug aus einem Urteil des Amtsgerichts Nr. 2 C 315/75:
Bei Klappläden in Holz mit überstehenden Brettchen ist die Einteilung aus technischen Gründen nicht an das Maß des Bestellers gebunden. Technische Änderungen sind möglich. Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Behandlung unserer Waren erbracht und wird für Wiederverkäufer auf die Dauer von 6 Monate übernommen. Sie entfällt, wenn die Ware ohne meine Zustimmung verändert worden ist oder durch Dritte beschädigt, verschmutzt oder außer Funktion gesetzt wurde. Bei Klappläden mit einer Flügelbreite von mehr als 60 cm und bei gekuppelten Läden, übernehmen wir keine Garantie auf das Verziehen oder Senken des Rahmens und der Lamellen. Bei Klappläden mit Massivholzfüllungen kann es zu Dehn- oder Schwundstellen und zu Rissbildungen kommen, wofür wir keine Garantie übernehmen. Bei der Herstellung von größeren Klappläden kann kein Garantieanspruch abgeleitet werden. Ansonsten gelten die technischen Hinweise "Klappläden aus Holz" herausgegeben vom Arbeitskreis Deutscher Klappladenhersteller.

11. Technische Hinweise
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
  • Anstriche sind jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
11a.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Farbchargen) liegen und üblich sind.

12. Schutzrechte
Hat der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftragsnehmer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Dem Auftragnehmer überlassene Zeichnungen und Muster des Bestellers, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist der berechtigt sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Dem Auftragnehmer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte von den von ihm oder einem Dritten in seinem Auftrag gestalteten Zeichnungen, Entwürfen und Modellen zu. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn sie sich im Besitz des potenziellen Bestellers befinden.

13. Gerüst, Kranbenützung und Energieversorgung
Für etwa erforderliche Gerüste über 2 m Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste und bauseitige Bereitstellung nach VOB vorausgesetzt. Um uns die Mitbenutzung einer auf der Baustelle installierten Krananlage zu ermöglichen, wird diese notwendigenfalls durch den Besteller mit der Hochbaufirma vermittelt. Stromanschluss 220/230 Volt ist bauseits zu stellen.

14. Maße
Wir zeichnen nur für die von uns am Bau erhobenen Maße verantwortlich. Für Maße, die bei der technischen Besprechung festgelegt und schriftlich bestätigt wurden, verpflichten wir uns, zu den bestätigten Maßen passend zu liefern. Änderungen nach Genehmigung der technischen Unterlagen werden gegen billigste Berechnung ausgeführt.

15. Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an allen Erzeugnissen unserer Firma das Firmenzeichen anzubringen.

16. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Germersheim. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferers, demnach das Amtsgericht Germersheim. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

18. Unwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht.

19. Besondere Hinweise
Seit Mai 2009 ist die Lüftungsnorm DIN 1946-6 veröffentlicht und damit für alle am Bau-Beteiligten verbindlich. So fordert die Neufassung der Norm für den Wohnungsbau (EFH und MFH) eine nutzerunabhängige Lüftung (bei Abwesenheit der Bewohner), die mind. die Vermeidung von Feuchteschäden (Schimmelbildung) sicherstellen soll. Sie schreibt zudem die Überprüfung der Notwendigkeit einer Lüftung und die Erstellung eines Lüftungskonzeptes bei Neubauten und Sanierungen vor. Als Sanierung gilt schon der Austausch von mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster. In dem Verkaufsgespräch zu diesem Auftrag hat eine Beratung zu der oben genannten Norm stattgefunden und wird mit der Auftragsvergabe bestätigt. Das Erstellen des Lüftungskonzepts ist eine zu vergütende besondere planerische Leistung.


Stand: 01.06.2016
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